Also, um der ganzen Thematik (mal wieder) "Herr" zu werden...
Die Umweltplaketten, die Abgasnorm und deren Einführung und Rechtsgrundlage fußt im Wesenskern auf § 38 Abs. 1 BImSchG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__38.html
Hierin ist der Oberbegriff "Kraftfahrzeuge" enthalten und weiter zu definieren.
Kraftfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs.2 StVG (
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html) Landfahrzeuge, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Gleise gebunden zu sein, insb. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Anhänger von Kraftfahrzeugen sind unter Verweis auf § 18 Abs.1 StVZO alle hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge (Ausnahme von abgeschleppten, betriebsunfähigen Fahrzeugen sowie Abschleppachsen).
§ 38 Abs. 1 BImSchG gilt (nach den einschlägigen Kommentierungen) jedoch
nur für jene Fahrzeuge, sofern diese zum Zwecke der Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen sind. (Soweit die Fahrzeuge nicht unter § 38 fallen, sind sie Anlagen, für welche wiederum die Bestimmungen des §§ 22 ff BImSchG einschlägig sind.)
Hieraus wiederum ergibt sich mithin aus § 3 FZV (
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html), dass unsere vierrädrigen Leichtfahrzeuge nicht unter diese Bestimmung (Plakettenpflicht) fallen, da diese grundsätzlich Zulassungsfrei sind und damit auch unabhängig von der Abgasnorm nicht den Regelungen der "Umweltzone" unterworfen sind.
Letzteres ergibt sich für mich auch aus „ Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)“:
https://www.gesetze-im-internet.de/bims ... ang_3.html
welches wiederum zu meiner Abhandlung hier führt:
viewtopic.php?f=2&t=8789
Und jetzt wird es kniffliger:
Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich jedoch bei einer "freiwilligen" Zulassung des Fahrzeuges (vertiefend hier:
viewtopic.php?f=2&t=10654), denn mit der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Altdeutsch: Fahrzeugschein) wird der Emissionsrichtwert/die Abgasnorm in die Papiere des dann zugelassenen Fahrzeuges eingetragen.
Die Abgasnorm (0, 1, 2, 3, 4, 5, 6) wiederum ergibt sich bei Leichtfahrzeugen u.a aus der Zeit, innerhalb welcher die Typgenehmigung erteilt wurde, da diese (für die Hersteller verbindlich) vorgegeben wurde. So z.B.: ab 15.01.2013 die Abgasnorm 4 bzw. 5 gem. Anhang VI der VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE
Dasselbige wird unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweils zugelassenen Fahrzeuges eingetragen und wird hieraus ersichtlich.
Nunmehrig wurde für einzelne Städte Verfügungen/Verordnungen (Grundlage § 40 Abs. 1 BImSchG,
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__40.html) erlassen, welche das Fahrverbot innerhalb der Umweltzonen nach der jeweiligen Abgasnorm noch erweitern, angeordnet durch Zusatzschilder ähnlich wie folgt:
- A472A5B9-471A-4270-B8D2-ACB39D30B326.jpeg (27.07 KiB) 2975 mal betrachtet
Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 (an der Windschutzscheibe) ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm, letztere ist aus der Zulassungsbescheinigung Teil I zu entnehmen. Mithin (nach meiner Rechtsansicht) unterliegen die (freiwillig) zugelassenen Leichtkraftfahrzeuge diesem Verbot, insofern die Abgasnorm die Anforderung nicht erfüllt.
Aber nur meine bescheidene Meinung…..