Freiwillige Zulassung Leichtkraftfahrzeuge L6e (großes Nummernschild)

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Fichte
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Freiwillige Zulassung Leichtkraftfahrzeuge L6e (großes Nummernschild)

Beitrag von Fichte » Mo 28. Nov 2022, 22:29

Werte Forenteilnehmer,

dieser Beitrag soll Informationen dazu geben, wie unsere leichten, vierrädrigen und eigentlich Zulassungsfreien (L6e) Kraftfahrzeuge durch eine freiwillige Zulassung ein „großes Nummernschild“ erhalten:

Vorteile:
- KFZ-Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko unproblematisch versicherbar, soweit sich die Versicherungsgesellschaft damit auskennt (angeblich HUK)
- Trotz Zulassung keine regelmäßige Hauptuntersuchung, § 29 StZVO
- KFZ-Steuerfreiheit bleibt bestehen
- Schadensfreiheitsrabatte pro Jahr der unfallfreien Zulassung ('interessant für Minderjährige, Heranwachsende)
- Wunschkennzeichen, fortlaufendes und kalenderjährliches besorgen von Versicherungskennzeichen entfällt

Nachteil:
Zulassungskosten (60,00 Zulassungsbescheinigungen, 30,00 EUR Nummernschilder)
Behördenaufwand
Verwechslungsgefahr mit "großen" Fahrzeugen
Ergänzende Anbringung von Nummernschildbeleuchtung (Hinten) gegebenenfalls notwendig
Umweltplakettenpflicht/Dieselfahrverbot: viewtopic.php?f=2&t=10774

Rechtsgrundlage freiwillige Zulassung:
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 3 FZV, von der Zulassung ausgenommene Fahrzeuge (L6e) können auf Antrag freiwillig zugelassen werden.

Keine Pflicht zur turnusgemäßen Untersuchung (TÜV):
Da es sich bei diesem Antrag auf freiwillige Zulassung auch weiterhin um ein vierrädriges und leichtes Kraftfahrzeug handelt handelt besteht keine Pflicht zur turnusmäßigen Hauptuntersuchung, § 29 StZVO. Durch den Verzicht auf die Zulassungsfreiheit entsteht weder eine Änderung der Fahrzeugklasse, noch eine zukünftige Zulassungspflicht, somit ist diese Regelung nicht anwendbar.

Altes (kleines) Versicherungskennzeichen:
Sollte das kleine, leichte und vierrädrige Fahrzeug noch über ein aktuell gültiges Versicherungskennzeichen verfügen, entzieht die Meldebehörde bei der Zulassung die Nummer, da eine Doppelanmeldung nicht möglich ist, daher dasselbe mitbringen.

Wieder abmelden und kleine Versicherungskennzeichen wählen:
Das vierrädrige und leichte Kraftfahrzeug kann jederzeit wieder von der Zulassung abgemeldet werden und wie jedes andere Mopedfahrzeug mit den kleinen Versicherungskennzeichen gefahren werden.

HSN/TSN Nummer
Seitens der Zulassungsstelle muss die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II neu erstellt werden, hierfür und in Vorbereitung dessen benötigen diese die HSN/TSN Nummer (Herstellernummer und Typbezeichnung) welche vorab hier recherchiert werden kann: https://www.kba.de/SharedDocs/Downloads ... onFile&v=5

Beleuchtung: § 10 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht.

Kennzeichen:
Es können grundsätzlich die breiten (großen) Nummernschilder mit entsprechender Halterung angebracht werden, für manche und kleine Leichtkraftfahrzeuge verunstaltet dasselbe jedoch den Kofferraum, daher kann auch angefragt werden, ob ein Kennzeichen der Größe 200 x 180 mm laut Anlage 4, Abschnitt 2, Absatz 2a FZV zugeteilt werden kann (viereckiges und großes Nummernschild).

Notwendige Unterlagen/Tätigkeiten zum Zwecke der Zulassung:
- Personalausweis/Reisepass
- Kaufvertrag als Eigentumsnachweis (verlangt nicht jede Behörde, für den Fall das es dennoch verlangt wird, wurde das Fahrzeug sicherlich von einem Bekannten der Familie käuflich erworben, ein Vorangehender Kaufvertrag muß ja nicht zeitgleich vorgelegt werden)
- EVB-Nummer der Kfz-Versicherung
- COC-Bescheinigung oder allgemeine (grüne) Betriebserlaubnis (zwingend), sofern nicht vorhanden muss nach § 21 StVZO und § 4 Abs. 5 FZV ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis eingeholt/getätigt werden.
- Kleines Versicherungskennzeichen (soweit für den Zeitraum bereits vorhanden)
- gegebenenfalls und vorab bereits die Beleuchtung für die hinteren Nummernschilder und Halterung anbringen
- Typenschild und Fahrgestellnummer vorher auf/im/am Fahrzeug suchen, erleichtert die Tätigkeit der Zulassungsstelle

Diese Zusammenfassung fußt auf nachfolgendem Thread innerhalb dessen ergänzend gepostet werden kann:

viewtopic.php?f=3&t=10643&p=111725#p111725
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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