Hey und herzlich willkommen….
In dem Sinne eine optisch schönes Auto, welches Du erhalten hast.
Grundsätzlich sehe ich keine Notwendigkeit eine überalterte ABE zu besorgen bzw. zu beantragen, wenn dieses Fahrzeug (soweit Deutschland betreffend) nicht zugelassen wird (und mit bis zu 50 ccm nicht zugelassen werden muss bzw. Zulassungspflichtig ist).
Bei einer Kontrolle würde die Vorlage des entwerteten Fahrzeugbriefes als solches und meiner Meinung nach genügen, da hierin die verkehrswesentlichen Eigenschaften für ein Zulassungsfreies Leichtkraftfahrzeug und die korrespondierende Fahrgestellnummer zu diesem Fahrzeug enthalten sind. Mithin kann/könnte dasselbe mit den kleinen Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr geführt werden, eine zur Zeit wesentliche COC-Bescheinigung/EU-Konformitätserklärung wird es zu diesem Fahrzeug nicht geben.
Da dieses Fahrzeug ehemals (in Deutschland freiwillig, in Österreich pflichtgemäß) zugelassen wurde und entsprechend ein Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein (altdeutsch, Zulassungsbescheinigung Teil I oder II neudeutsch) ausgestellt wurde, hindert durch die Abmeldung bedingt nicht die Zulassungsfreiheit in Deutschland und das kleine Versicherungskennzeichen.
Langer Text, kurzer Sinn:
- das Leichtkraftfahrzeug ist in Deutschland Zulassungsfrei (lange Version:
viewtopic.php?f=2&t=10128)
- es kann mit kleinen Versicherungskennzeichen versichert werden
- die Vorlage/das zeigen des entwerten Fahrzeugbriefes bei einer Kontrolle müßte genügen.
Insofern Du sicher gehen/besser schlafen möchtest, kannst bei Deiner örtlichen Polizeidienststelle mit Deinem Fahrrad oder sonstigem Verkehrsmittel hinfahren und höflich nachfragen, ob diese im Falle einer Kontrolle sich hiermit zufrieden geben würden.
Eine ABE könnte allenfalls noch beim KBA unter Vorlage der Papiere als Zweitschrift beantragt werden, ich wage jedoch zu bezweifeln, dass diese ausgestellt wird, da hiermit meist einhergeht, dass das betreffende Fahrzeug „vorschriftsmäßig“ sei. Dieses ist bei unseren Leichtfahrzeugen jedoch (bei Zulassungsfreiheit) nicht zwingend notwendig, daher ist die Datenbestätigung bzw. COC-Bescheinigung immer ausreichend.