Zulassungsfrei oder nicht, die Neuregelung des § 2 FZV

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Zulassungsfrei oder nicht, die Neuregelung des § 2 FZV

Beitrag von Fichte » Sa 30. Apr 2022, 14:51

Werte Forenteilnehmer,

im Zuge einer aktuell aufgetretenen Diskussion zur Zulassungsfreiheit unserer Leichtkraftfahrzeuge in Folge der letztmaligen Änderung der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) mit nachfolgenden (Problem-)Motoren

Lombardini FOCS mit 502 ccm bzw. 505 ccm
Lombardini LGW mit 523 ccm
Yanmar 523 ccm
Mitsubishi 635 ccm

möchte ich dasselbe chronologisch wie folgt zusammenfassen/darstellen:

Die Zulassungsfreiheit unserer Leichtkraftfahrzeuge wurde ehemals und bis zum 01.03.2007 in der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) geregelt.

Hierin enthalten war begrifflich:
https://www.buzer.de/gesetz/2423/al6067-0.htm
§ 18 Absatz 2
4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm³ oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,

Mithin keine Obergrenze von 500 ccm bei den Dieselmotoren.

Die Regelungen zur Zulassung wurden beginnend ab 01.03.2007 in die FZV überführt und hinsichtlich der Leichtkraftfahrzeuge wie folgt neu abgefasst:

Neuregelung FZV: https://dserver.bundestag.de/brd/2005/0811-05.pdf
Aktuelle FZV: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__50.html

12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht
mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;


Mit der Neuregelung in der FZV wurde klargestellt, dass die Zulassungsfreiheit der Altfahrzeuge nach der vorangehenden Definition (bis zum heutigen Tage wirksam und existent) wie folgt fortbesteht:

§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.


Zum Kalenderjahr 2013 wurden auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft die „leichten und vierrädrigen Fahrzeuge“ zum Zwecke der Harmonisierung in den Mitgliedstaaten (Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis Ende 2020) typisiert (L6e) und neu definiert:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE

„ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist…
Masse in fahrbereiten Zustand weniger als 425 kg…
geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W“


4E044495-92EF-4B44-A07D-7F53B6496E43.jpeg
4E044495-92EF-4B44-A07D-7F53B6496E43.jpeg (224.18 KiB) 14450 mal betrachtet

Mithin eine Obergrenze bei den CI-Motoren von 500 ccm eingeführt.

Diese Änderung wurde von der BRD bis zum Kalenderjahr 2021 nicht in nationalem Recht übernommen, daher mussten alle Leichtkraftfahrzeuge mit mehr als 350 kg bzw. mehr als 4 kw zugelassen werden. Erst im Kalenderjahr 2019 beginnend befasste sich die Bundesregierung mit dieser Harmonisierung und vollzog nachfolgende Begründung zur Änderung des § 2 FZV:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1

"Hinsichtlich der Änderungen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist mit einer Entlastung des Erfüllungsaufwandes der Bürgerinnen und Bürger zu rechnen. Sie sind als private Halterinnen und Halter von Kraftfahrzeugen von Zahlungsvorgängen betroffen.

Mit der Vereinheitlichung der Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen der Klasse L6e steigt die Zahl der zulassungsfreien Fahrzeuge, da mit der Übernahme der Definition der leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge nach europarechtlichen Vorgaben zur Typgenehmigung in die FZV der Parameter für die zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 350 kg auf unter
425 kg steigt. Damit geht für die Bürgerinnen und Bürger eine Reduzierung des Zeitaufwandes und des Sachaufwandes für die Erstzulassung einher.

Der Zeitaufwand für die Erstzulassung in der Zulassungsbehörde im Rahmen des Vor-Ort-Verfahrens ergibt sich
aus der Wegezeit in Höhe von durchschnittlich 22 Minuten und der Vor-Ort Bearbeitungszeit von durchschnittlich 11 Minuten. Dies ergibt eine Reduzierung des Zeitaufwandes in Höhe von insgesamt 33 Minuten pro Fall. Obwohl für die Halterinnen und Halter der Hin- und Rückweg zur Behörde anfällt, wird standardmäßig der einfache Weg einbezogen.

Auf der Grundlage des Bestandes von 378 zugelassenen leichten 4-rädrigen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 2019 mit einer Leermasse von 351 bis 424 kg wird mit einer jährlichen Anwendungsfallzahl von rund 1 000 Fahrzeugen gerechnet, die mit der Änderung der FZV nun zusätzlich der Zulassungsfreiheit unterliegen. Die Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnen und Bürger betrifft damit Halterinnen und Halter von geschätzt rund 1 000 Fahrzeugen der Klasse L6e und umfasst insgesamt 550 Stunden Zeitaufwand und 3 000 Euro Sachaufwand."


https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bund ... tml#top-75

Im Endeffekt war im Zuge der Harmonisierung beabsichtigt, über die bisher Zulassungsfreien Fahrzeuge (auch jene mit mehr als 500 ccm) noch mehr Leichtfahrzeuge Zulassungsfrei zu machen, nicht jedoch aus Zulassungsfreien Fahrzeuge eine Zulassungspflicht herzustellen.

Letzteres wurde entsprechend wie folgt beschlossen und verkündet:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 1393129699

"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
Durch den nunmehrigen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt sich per Definition nunmehr die Zulassungsfreiheit wie folgt:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE
„ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist…
Masse in fahrbereiten Zustand weniger als 425 kg…
geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W“


Nunmehr wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass jene Fahrzeuge mit dem (Problem-)Motoren

Lombardini FOCS mit 502 ccm bzw. 505 ccm
Lombardini LGW mit 523 ccm
Yanmar 523 ccm
Mitsubishi 635 ccm

zulassungspflichtig geworden seien, da die Obergrenze von 500 ccm überstiegen sei.

Demselben ist entgegenzuhalten, dass in der letztgenannten Verordnung in den Übergangsbestimmungen enthalten ist, dass die Typisierung der Altfahrzeuge (L6e) ausdrücklich erhalten bleibt, wie folgt:

Artikel 77

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.


Die Klassifizierung/Einteilung dieser vorgenannten (alten) Motoren/Fahrzeuge in die Typenklasse „L6e“ bleibt mithin erhalten, sogenannter Bestandsschutz.

Da bei einer Zulassung eines Fahrzeuges die notwendigen Fahrzeugdokumente der Zulassungsstelle vorgelegt werden müssen um den Typ für dieselbe zu erfahren, ergibt sich, dass auch die „alten“ Fahrzeuge „L6e“ typisiert und nicht Zulassungspflichtig sind, so die Meinung des Verfassers dieses Textes.

Aktuell beim KBA gelistete Leichtkraftfahrzeuge für L6e:
https://www.kba.de/SharedDocs/Downloads ... onFile&v=2
(Stand 15.02.2022)
Aixam ab Seite 73
Ligier/Microcar ab Seite 95
Diese sind auf jeden Fall „Save“.

Wenn dennoch eine planwidrige Regelungslücke vorliegen sollte, so muss man bei konformer Auslegung des Willens des Gesetzgebers davon ausgehen, dass die bisher Zulassungsfreien Leichtkraftfahrzeuge auch Zulassungsfrei bleiben sollten und nur ein mehr an bisher Zulassungspflichtigen Fahrzeugen hinzukommen sollten.

Handlungsempfehlung:

Sollte ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft/Polizist(in)/Rennleitung einen Teilnehmer am Straßenverkehr mit diesen (Problem-)Motoren aufhalten und (m. E. fälschlich) auf dessen Zulassungspflicht hinweisen, so wäre der/dieselbe darum zu bitten – im Wege der Amtshilfe – bei der Zulassungsstelle nachzufragen, ob dessen Ansicht im Hinblick auf die Übergangsbestimmung tatsächlich richtig ist und um sofortige Rückmeldung hierzu zu bitten.

Alternativ bei der Zulassungsstelle selbst vorstellig werden, nebst Fahrzeugpapiere, dass Problem wegen der Polizeikontrolle schildern und darum bitten, dass eine Bestätigung darüber ausgestellt wird, dass das Fahrzeug Zulassungsfrei ist/bleibt/war.

Anmerkung: Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der Problematik „Der „große AM“ bis 23.08.2017 vs. der „kleine AM“ ab 24.08.2017“ im Thread viewtopic.php?f=2&t=9664
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Re: Zulassungsfrei oder nicht, die Neuregelung des § 2 FZV

Beitrag von Fichte » Fr 6. Mai 2022, 07:29

Zunächst Dank an René für seine nachfolgende Recherche:
Dressi84 hat geschrieben:
Fr 6. Mai 2022, 05:25
Hallo,
ich habe in dem Thema und um schriftliche Auskünfte zu erhalten mehrere Behörden angeschrieben.
Als erste hat das KBA geantwortet und zwar sehr interessant, das Problem ist bekannt, war nicht beabsichtig und an einer Lösung wird gearbeitet.
Hier die Auszüge der Mail:


Mit der 55. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (gültig ab dem 02.07.2021) wurde auch die Definition von leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (L6e)

in § 2 Nr. 12 FZV geändert. Mit Anpassung an Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang I der die EU VO 168/2013 wurden diese Fahrzeuge auch Zulassungsfrei nach § 3 FZV.

Die Einstufungskriterien für L6e Fahrzeuge umfassen nach EU VO 168/2013 nunmehr u.a. ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,

oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist. Dieses Kriterium war in der RL 2002/24 (typgenehmigt bis 31.12.2016) nicht enthalten.

Die EU VO 168/2013 umfasst jetzt keine L6e Fahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor und einem Hubraum von über 500 cm3.

Diese waren vor dem 02.07.21 zulassungsfrei nach § 3 FZV i.V. mit § 2 Nr. 12 FZV alte Fassung. Nunmehr sind diese unbeabsichtigt zulassungspflichtig.

Fahrerlaubnisrechtlich wurde dies in §76 Nr. 8a FeV mit einer Übergangsregelung gelöst.

Der von Ihnen aufgezeigte Sachverhalt ist den Bundesländern demnach grundsätzlich bekannt und nach Behandlung im Bund-Länder-Fachausschuss-Fahrzeugzulassung bereits Inhalt

einer sich in Arbeit befindlichen Änderung der FZV. Meines Wissens sollten bisher zulassungsfreie Fahrzeuge der Klasse L6e auch weiterhin als zulassungsfrei behandelt werden.

Bis zum Inkrafttreten der FZV Änderung (in 2023) sollten die Innenministerien/Polizei durch die Bundesländer zum Sachverhalt informiert werden und sich mit den zuständigen

Zulassungsbehörden (ggfls. über einen Halterantrag) auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigungen verständigen.


Wenn Bedarf besteht einfach bei mir melden dann schicke ich euch die Mail zu.

Grüsse René
023)
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Re: Zulassungsfrei oder nicht, die Neuregelung des § 2 FZV

Beitrag von Fichte » Fr 6. Mai 2022, 07:37

Insofern der letztgenannte Beitrag inhaltlich zutreffend ist (wobei ich immer noch die Ansicht vertrete, dass die Typschlüsselung für die Frage der Zulassungsfreiheit maßgeblich ist), so erweitere/korrigiere ich meine Handlungsempfehlung bei Fahrzeugführer(innen) der problembehafteten Motoren wie folgt:

Handlungsempfehlung:
Bei der Zulassungsstelle selbst vorstellig werden/diese Anschreiben, nebst (Kopie der) Fahrzeugpapiere, dass Problem wegen der unklaren Rechtslage schildern und unter Verweis auf die vorangehenden Beiträge/Rechtsausführungen darum bitten, dass eine Bestätigung/Ausnahmegenehmigung darüber ausgestellt wird, dass das Fahrzeug Zulassungsfrei ist/bleibt/war.

Unberücksichtigt hiervon besteht in der FZV die Regelung, dass alle und vor dem 01.03.2007 in Verkehr gebrachten und ehemals Zulassungsfreien Leichtkraftfahrzeuge nach § 18 Abs. 2 StVZO (a.F.) auch weiterhin Zulassungsfrei sind, § 50 FZV.
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Re: Zulassungsfrei oder nicht, die Neuregelung des § 2 FZV

Beitrag von Fichte » So 23. Apr 2023, 12:33

Es gibt Neuerungen/Änderungen, wonach die alten Leichtkraftfahrzeuge Zulassungsfrei bleiben sollen!

Inhaltlich wie folgt:

viewtopic.php?f=2&t=10917&p=115179#p115179

Soweit (Stand 23.04.2023) ersichtlich, wurde diese Verordnung noch nicht umgesetzt.
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