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Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Di 17. Nov 2020, 22:52
von HerrToeff
Hier ein vierrädriges Pedelec mit 2mal 250 W Motor

https://youtu.be/h7e1nQKAqRQ

amscheinend legal 017)

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 14:34
von guidolenz123
HerrToeff hat geschrieben:
Di 17. Nov 2020, 22:52
Hier ein vierrädriges Pedelec mit 2mal 250 W Motor

https://youtu.be/h7e1nQKAqRQ

amscheinend legal 017)

Wg Gesetzesänderung Pedelec

Wieso Gesetzesänderung ?

Habs nicht ganz angeschaut....warum meinst Du ?

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 19:33
von HerrToeff
Weil die betonen -ganz zu Anfang- das Teil habe 2 mal 250Watt

nach Adam Riese also 500Watt

trotzdem fährt es hochoffiziell ohne Kennzeichen als Fahrrad durch die Innenstadt..

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Do 19. Nov 2020, 10:27
von guidolenz123
HerrToeff hat geschrieben:
Mi 18. Nov 2020, 19:33
Weil die betonen -ganz zu Anfang- das Teil habe 2 mal 250Watt

nach Adam Riese also 500Watt

trotzdem fährt es hochoffiziell ohne Kennzeichen als Fahrrad durch die Innenstadt..

habe ich übersehen...das mit 2x250 Watt....muss noch mal schauen....

Seltsam.......muss bei Gelegenheit nochmal checken...


Edit:

Pedelec

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 63a Beschreibung von Fahrrädern
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).


Vlt hängt das "Pedelec" im Bericht mit der Nenn-DAUER-Leistung von doch nur 250W der 2 Motoren miteinander zusammen.....(vlt 2 Motoren, damit einer nicht so schnell überhitzt...oder einer idt nur als Anfahrhilfe, der andere für den fahrbetrieb...so dass die 2 Motoren immer nur elektronisch geregelte Dauerleistung von 250W abgeben können.....kurzfristig darf ein Pedelec-Motor auch weit über 250W abgeben...
Ansonsten ist das Teil sicher kein Normalo-Pedelec, sondern ein zB S-Pedelec...und braucht Nummerschild und den ganzen Kram....

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Fr 20. Nov 2020, 03:59
von HerrToeff
ja ...damit könnte man die 250 Watt umgehen.

Zwei Motoren aber nur immer einen in Betrieb

Die Nenndauerleistung von 250w bedeutet dass der Motor mit einer durchgehenden /Permanent Leistung von mehr als 250 W thermisch überfordert wäre. Aber er darf bis 610w Kutzzeitleistung haben. Also... dann würde immer ein Motor abkühlen und einer Fahren ..

Aber.. laut Gesetzestext darf das Pedelec nur EINEN Motor mit 250 W haben???

"Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist"

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Fr 20. Nov 2020, 13:12
von guidolenz123
HerrToeff hat geschrieben:
Fr 20. Nov 2020, 03:59
ja ...damit könnte man die 250 Watt umgehen.

Zwei Motoren aber nur immer einen in Betrieb

Die Nenndauerleistung von 250w bedeutet dass der Motor mit einer durchgehenden /Permanent Leistung von mehr als 250 W thermisch überfordert wäre. Aber er darf bis 610w Kutzzeitleistung haben. Also... dann würde immer ein Motor abkühlen und einer Fahren ..

Aber.. laut Gesetzestext darf das Pedelec nur EINEN Motor mit 250 W haben???

"Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist"

Ob das

einem

eine Anzahl meint ,oder nur einen unbestimmten Artikel..

Denke Letzteres...

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Fr 20. Nov 2020, 21:55
von HerrToeff
na ... dann warte ich mal auf weitere juristische Auswertung 017)

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Do 8. Jul 2021, 13:07
von verlierer
EIN Antrieb kann durchaus aus ZWEI Motoren bestehen.

Das Problem mit den 2x 250 Watt haben Fahrradanhängerhersteller. Die sagen selbst dass das fahrrad dann kein pedelec sein darf.
Ich hatte mir mal eine Lücke im Gesetz ausgedacht aber war wie immer beim pedelecforum gelöscht worden.
Ich glaube die Lücke ging so: "Wenn man die Steuerung des Anhängermotors mit dem Pedelecmotor kombiniert wird beides zu einem einzigen Antrieb."

Die 250 Watt werden von Bosch etz. ja schon lange nicht mehr eingehalten.
Eigentlich kann bei einer Trittfrequenz von 90 Umin ein 250 Watt Tretlagermotor nur 26,53 Nm machen: https://www.torcbrain.de/drehmoment-und-leistung/

Die Bosch Motoren haben aber schon bis zu 85 Nm: https://www.bosch-ebike.com/de/produkte/drive-unit
Bei Trittfrequenz von 60 rpm 39,79 Nm erlaubt.
Also mehr als das doppelte von 250 Watt !
Trick ist dann die "Nenndauerleistung". Solange man in der Ebene weniger als 250 Watt braucht und mit 0 Watt hinach, darf man auch mit 1000 Watt den Berg hoch.

Die Dauerleistung einer Person liegt bei 100 Watt.
Mein 6 kmh Solarmobil ohne Tretunterstützung zieht in der Ebene so 100-150 Watt StromEingangsleistung. Bei 6-8% Steigung ziehen die 2 Hoverboardmotoren bei den 25 Volt dann 500 Watt. Wass bei 80% Wirkungsgrad 400 Watt Ausgangsleistung wäre.

Also man könnte durchaus mit zwei Motoren die 250 Watt "Nenndauerleistung" einhalten.
Besonders wenn man die Eingangsleistung überwacht und so auf die Durchschnittsleistung kommt.
Ob man überhaupt Pedelecs selber bauen darf ist aber strittig. Ich denke Ja weil beim persönlichen Gebrauch das Pedelec nicht "in Verkehr gebracht" wird (was ein EC-Kennzeichen etz. etz. mit sich bringen würde.). Dabei interpretiere ich das EC-Kennzeichen-InVerkehrBringen als "in den Handelsverkehr" und nicht in "in den Strassenverkehr".
Dass Problem habe ich regelmässig wenn die Polizei mein 6 km/h Solarmobil anhält und dann einen Nachweis sehen will dass das Ding auch wirklich nur 6 kmh fährt. Ich stelle mich dann immer auf den Standpunkt dass es nach der ZVO kein Kraftfahrzeug ist und damit keine Zulassung braucht. Also auch keinen Nachweiss dass es keinen Nachweiss braucht. Da beisst sich die Katze ein wenig in den Schwanz.
Man könnte sich also auf den Standpunkt stellen, dass jegliche Fahrzeuge (auch selbstgebaute Fahrräder und Pedelecs) durch einbringen in den Verkehr einer Genehmigung bedürfen.


Wenn man die 85 Nm von Bosch sieht könnte man auch einfach zwei ältere 40 Nm Tretlagermotoren verbauen.

Ich fände es aber auch schöner, wenn je ein 250 Watt Unterstützungsantrieb pro tretende Person erlaubt wären.
Die Gestzeslücke dafür wären wohl zwei Pedelecs die sich geschickt nicht-dauerhaft koppeln lassen.

das Roland.

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Do 8. Jul 2021, 15:09
von rolf.g3
Also mehrere Motore aber nur ein Antrieb... in etwa so ?
https://www.youtube.com/watch?v=vTST7iAZgco
Gut, etwas mehr als 50 nm ... aber trotzdem ...

gr

Re: Gesetzesänderung Pedelec??

Verfasst: Do 8. Jul 2021, 22:14
von HerrToeff
Gab eine neuere Regelung nenndauerleistung 250 und Spitzenleistung 610