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Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Fr 31. Mai 2019, 02:05
von HerrToeff
Was für ein Quatsch die Bürokraten jetzt abgeliefert haben und wie die Rollerleute jetzt damit leben werden müssen am Beispiel

https://www.youtube.com/watch?v=A2hETGgd-Z4

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Fr 31. Mai 2019, 08:45
von guidolenz123
Bei DEN Preisen will man so ein Teil möglichst regelmäßig nutzen...dafür wären mir die Räder definitiv zu klein...

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Fr 31. Mai 2019, 22:23
von HerrToeff
Die Köppe von den Regulierern sind zu klein ..

Ich meine ... ist das Teil ein 6kmh Dings darf man auf die Strasse, weil Spielzeug ... das hätte man einfach 25kmh draus machen können, oder zumindest 20. Was ein Blödsinn. Und dann noch mit Mopedschild. Und KBA Registrierung. Was für Eseleien zu Lasten der Allgemeinheit.

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Sa 1. Jun 2019, 08:40
von guidolenz123
HerrToeff hat geschrieben:Die Köppe von den Regulierern sind zu klein ..

Ich meine ... ist das Teil ein 6kmh Dings darf man auf die Strasse, weil Spielzeug ... das hätte man einfach 25kmh draus machen können, oder zumindest 20. Was ein Blödsinn. Und dann noch mit Mopedschild. Und KBA Registrierung. Was für Eseleien zu Lasten der Allgemeinheit.
Die mit Schild dürfen 20 Km/h...
6Km/h ist nicht für Straßenverkehr zugelassen, da eingestuft als Kraftfahrzeug und dafür gibts bei V-max 6 Km/h keine Betriebserlaubnis mehr. Die Roller fahren entweder 12 oder 20 Km/h.

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mo 3. Jun 2019, 11:02
von HerrToeff
ich habe folgendes gefunden zum thema 6kmh roller

"Alle Elektroroller, die schneller als 6 Km/h fahren, benötigen eine Betriebserlaubnis und sind versicherungspflichtig. Haben Sie die Erlaubnis nicht, liegt also keine Straßenzulassung vor."
https://praxistipps.focus.de/e-scooter- ... sen_103359

"Für jedes Fahrzeug, das schneller als 6 km/h fährt, brauchen Sie eine Betriebserlaubnis"
https://www.seniorenmobil.org/ratgeber- ... ktromobile


Demnach ist wie bisher alles bis 6kmh BE - frei?????
Ich dachte das gilt nur bis Bj 2003??????


je mehr ich such desto weniger kapiere ich ..

zum Thema Gehsteig ist elektrisch fahrendes Spielzeug tatsächlich feiner granuliert als ich dachte .. Kinder scheinen mit ihren el. Puko Dreirädern dann wohl doch tatsächlich auf die Bundesstrasse zu müssen ..

Bild


"Ja, ein sehr verbreiteter Irrglaube.

Dabei gibt es überhaupt keine Ausnahmenorm für Spielzeug, das in Wirklichkeit ein motorbetriebenes Fahrzeug ist.

Was im Straßenverkehr nicht als Fahrzeug gilt, ist in §24 Abs. 1 StVO festgelegt.
Motorbetriebenes Spielzeug wirst du dort nicht finden.

Nicht einmal diese Elektroautos für Kinder dürfen nach dieser Norm auf einem Gehweg fahren. Das wurde auch lange juristisch so gehandhabt.

Erst die aktuellere Rechtsprechung deutet den §24 etwas weiter. Und wendet ihn auch auf batteriebetriebene Kinderfahrzeuge aus, die eindeutig durch ihre Möglichkeiten dazu geeignet sind, gefährdungsfrei am Fußgängerverkehr teilzunehmen. Die also eindeutig ein übliches Schritttempo nicht überschreiten. Das wird dann ungefähr bei 3 KMH so gesehen.
(Lütkes, Kommentar zu § 24 StVO, bejahend auch Hentschel § 24 Rd-Nr. 6)"

https://www.juraforum.de/forum/t/zulass ... -h.577421/

Ich meine ... welches Spielzeugauto fährt tatsächlich nur 2 oder drei kmh?
Und das ist dann noch die kinderfreundlichste Rechtsprechung überhaupt!

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mo 3. Jun 2019, 11:12
von guidolenz123
Wenn etwas motorbetrieben ist (außer Pedelec) braucht es eine Betriebserlaubnis für den öffentl. Verkehr...jedenfalls über 3 KMH..ggf auch darunter. 6-KMH-Geschosse werden nicht mehr zugelassen (seit Sept 2002) ....Also nix mit was Neues auffe Straße mit 6KMH...
Ohne Gewähr ,aber sehr sehr sicher...

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mo 3. Jun 2019, 11:21
von HerrToeff
Und wie weise ich für ein 6km Gefährt Bj 2001 -welches nie pflichtig war amtlich erfasst zu sein- dann juristsch gültig nach dass es zu diesem Jahr schon in den Verkehr gebracht wurde? Besonders wenn vielleicht schon Bauart-wichtige Teile, wie Motor/Achsen zwischenzeitlich gegen Teile moderner Produktion ersetzt wurden, was ja durchaus zulässig ist, solange es eben nicht mehr als 6kmh fährt

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mo 3. Jun 2019, 11:48
von HerrToeff
Und nochmals : "Roller, die schneller als 6 km/h fahren, gehören im rechtlichen Sinne zu den Kraftfahrzeugen. Daher stellt sich beim Benutzen im öffentlichen Verkehrsraum die Frage nach Betriebserlaubnis, Versicherungsschutz, Fahrerlaubnis und Helmpflicht!"

Diesmal scheinbar als aussage vom Presseportal des
Bild
Quelle https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/4969/490424

Wie soll da der unbescholtene Bürger mit seinem
Bild
noch durchblicken ??????

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mo 3. Jun 2019, 12:34
von rolf.g3
moin,
HerrToeff hat geschrieben:Und nochmals : "Roller, die schneller als 6 km/h fahren, gehören im rechtlichen Sinne zu den Kraftfahrzeugen. Daher stellt sich beim Benutzen im öffentlichen Verkehrsraum die Frage nach Betriebserlaubnis, Versicherungsschutz, Fahrerlaubnis und Helmpflicht!"

Diesmal scheinbar als aussage vom Presseportal des
Bild
Quelle https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/4969/490424
Nee, das, glaub ich, kann man gerost vergessen !!!
Deine Quelle ist zwar tatsächlich das Polizeipräsidium Südhessen, doch wurde die Erklährung am:
Zitat:

15.10.2003 – 15:14

Polizeipräsidium Südhessen

Zitat Ende

ausgegeben. Seitdem ist viel Wasser den Main runtergeflossen und es hat sich die rechtliche Grundlage geändert, neulich erst:

https://www.giga.de/extra/mobility/news ... rt-termin/

Das wird wohl bald auf den Straßen los sein, wir als Autofahrer werden höllisch aufpassen dürfen. Die Versicherungen haben schonmal vorab Alarm geschlagen, es würde wohl vieeeele Unfallopfer mehr geben mit der Einführung dieser Teile.
Mal schauen was passiert, weil eigentlich halte ich die Dinger für ziemlich genial ...

gruß rolf

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mo 3. Jun 2019, 14:57
von guidolenz123
HerrToeff hat geschrieben:Und wie weise ich für ein 6km Gefährt Bj 2001 -welches nie pflichtig war amtlich erfasst zu sein- dann juristsch gültig nach dass es zu diesem Jahr schon in den Verkehr gebracht wurde? Besonders wenn vielleicht schon Bauart-wichtige Teile, wie Motor/Achsen zwischenzeitlich gegen Teile moderner Produktion ersetzt wurden, was ja durchaus zulässig ist, solange es eben nicht mehr als 6kmh fährt
Dafür gabs auch schon früher eine Betriebserlaubnis...ohne die darf man nicht auf die Straßen...und heute bekommt man sowas für neue Dinger nicht

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mo 3. Jun 2019, 20:37
von HerrToeff
rolf.g3 hat geschrieben:moin,
...
Deine Quelle ist zwar tatsächlich das Polizeipräsidium Südhessen, doch wurde die Erklährung am:
Zitat:

15.10.2003 – 15:14

Polizeipräsidium Südhessen

Zitat Ende

ausgegeben. Seitdem ist viel Wasser den Main ....

gruß rolf
PEINLICH ... da hab ich dann schlampig recherchiert.

Aber aus Deiner Recherche resultierend hab ich mal ne Frage in eigener Sache. Ich hab tatsächlich noch so ein Kickboard, gekauft 1996? 1995? Während eines lustigen Angrillens haben wir 1998 einen E Motor samt Bleiakku aus einem Modelltruck rangewarzt. Da das Ding vor 2003 geschaffen wurde und nur 5,98 kmh schafft, müssten wir also damals -ohne es zu wissen- ein damals betriebslegales KFZ erschaffen haben 017) das nach Bestandsrecht heute noch auf der Strasse fahren darf?

Und was noch wichtiger wäre, angenommen ich würde jetzt, nur weil ichs wissen will, damit auf die Strasse fahren und kontrolliert werden,
- müsste mir dann die Polizei glauben dass es vor 2003 gebaut ist,
- oder muss ich umgekehrt der Polizei beweisen, dass es 20 Jahre alt ist,
- oder gibt es vielleicht sogar gar kein Bestandschutz in dem Fall, so dass die seite auf der die Beweislast liegt, völlig egal wäre?

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Di 4. Jun 2019, 09:41
von guidolenz123
HerrToeff hat geschrieben:
rolf.g3 hat geschrieben:moin,
...
Deine Quelle ist zwar tatsächlich das Polizeipräsidium Südhessen, doch wurde die Erklährung am:
Zitat:

15.10.2003 – 15:14

Polizeipräsidium Südhessen

Zitat Ende

ausgegeben. Seitdem ist viel Wasser den Main ....

gruß rolf
PEINLICH ... da hab ich dann schlampig recherchiert.

Aber aus Deiner Recherche resultierend hab ich mal ne Frage in eigener Sache. Ich hab tatsächlich noch so ein Kickboard, gekauft 1996? 1995? Während eines lustigen Angrillens haben wir 1998 einen E Motor samt Bleiakku aus einem Modelltruck rangewarzt. Da das Ding vor 2003 geschaffen wurde und nur 5,98 kmh schafft, müssten wir also damals -ohne es zu wissen- ein damals betriebslegales KFZ erschaffen haben 017) das nach Bestandsrecht heute noch auf der Strasse fahren darf?

Und was noch wichtiger wäre, angenommen ich würde jetzt, nur weil ichs wissen will, damit auf die Strasse fahren und kontrolliert werden,
- müsste mir dann die Polizei glauben dass es vor 2003 gebaut ist,
- oder muss ich umgekehrt der Polizei beweisen, dass es 20 Jahre alt ist,
- oder gibt es vielleicht sogar gar kein Bestandschutz in dem Fall, so dass die seite auf der die Beweislast liegt, völlig egal wäre?

Ich schrieb oben bereits: "Dafür gabs auch schon früher eine Betriebserlaubnis...ohne die darf man nicht auf die Straßen...und heute bekommt man sowas für neue Dinger nicht"
Wenn Du damals also keine Betriebserlaubnis für das Teil besorgt hast (hätteste eh nicht bekommen) , dann greift auch kein Bestandschutz. Meine Rechtsauffassung...mögen andere anders sehen, aber ich denke sehr sicher, dass meine Ansicht rechtl. zutrifft. Fazit....Ich würde mit dem Ding nicht auf im öffentl. Verkehrsraum rumstolpern...gibt Ärger..

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Di 4. Jun 2019, 14:24
von HerrToeff
Ich verstehe es immer noch nicht. In § 16 Abs. 2 StVZO

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__16.html

Und das ist immerhin Grundregel der Stvzo steht ausdrücklich

"Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung."

Wie soll ich eine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtamt für etwas haben, was kein Fahrzeug ist?

Du bist nicht Jurist im Ruhestand, Guido. So verwirrt wie Du mich jetzt dastehen lässt. Das schaffen nur 4 frische Harvardjuristen oder ein gerissener, erfahrener Paragraphenfuchs 033)

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Di 4. Jun 2019, 15:58
von rolf.g3
moin,
HerrToeff hat geschrieben:Ich verstehe es immer noch nicht.
Das ist nunmal so in Deutschelandguteland !!!

Beispiel:
Ein gelber Sack.
Ein gelber Sack, vollgefüllt mit leeren Verpackungsmaterial.
Ein gelber Sack, vollgefüllt mit leeren Verpackungsmaterial in Deinem Trucky.

Polizeikontrolle:
Frage: Was transportieren Sie ?
Antwort: Nur einen Sack Müll !
Ergebniss: Eine Hundertschaft erscheint wie aus dem Nichts und nimmt Dich fest, Du kommst in ein geheimes Folterlager nach Guantanamo wo Du immer und immerwieder gefragt wirst, wie Du in Deinem PKW MÜLL transportieren kannst, wo doch Müll, lt ges. Regelung, nur in dafür bestimmten und zugelassenen Fahrzeugen transportiert werden darf ...
Nach 5 Jahren dann eine Verhandlung, Urteil: 10 Jahre Arbeitslager !!!

Selbes Scenario nur leicht abgewandelt:
Frage: Was transportieren Sie ?
Antwort: Gewerbliches Gut !
... alles tutti !

Frage: Was ist an einem Gelben Sack voll Müll anders wenn er anders genannt wird ?
In Deutschland erheblich !
Wie das Kinde, welches meist mit dem Bade ausgeschüttet wird, letzlich genannt wird ist ausschlaggebend für das weitere Vorgehen der offiziellen Stellen.
Damals, als alles noch besser war und aus Holz, verwandeltest Du Dein Kikboard in ein Motorbetriebenes Fahrzeug, somit per deffinition ein Kraftfahrzeug da sich das teil selbst vortbewegen kann ( Automobil = latein für selbst / freiwillig bewegend )
HerrToeff hat geschrieben: Wie soll ich eine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtamt für etwas haben, was kein Fahrzeug ist?
Na, warum nennst Du das Ding nicht einfach KRAFTFAHRZEUG und gehst damit zum TÜV ? Wirst schon irgenteinen Wisch bekommen der dem KBA ausreicht - sowas machen die Chinesen dauernd ! ... oder wie erklärst Du diesen ganzen Chinamüll MIT Zulassung ???

gruß rolf

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Di 4. Jun 2019, 20:25
von guidolenz123
HerrToeff hat geschrieben:Ich verstehe es immer noch nicht. In § 16 Abs. 2 StVZO

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__16.html

Und das ist immerhin Grundregel der Stvzo steht ausdrücklich

"Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung."

Wie soll ich eine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtamt für etwas haben, was kein Fahrzeug ist?

Du bist nicht Jurist im Ruhestand, Guido. So verwirrt wie Du mich jetzt dastehen lässt. Das schaffen nur 4 frische Harvardjuristen oder ein gerissener, erfahrener Paragraphenfuchs 033)
nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel

Also nix mit Motor (Ausnahme Hilfsantrieb = Pedelec...)

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Di 4. Jun 2019, 21:13
von HerrToeff
Per Definitionem gehört zu einem Hilfsantrieb ein Hauptantrieb dem geholfen wird.

Bei Rollern ist der Hauptantrieb das Kicken, bei Rollstühlen der Handlauf an den Rädern etc

Ist zb ein Rollstuhl ausschliesslich vollelektrisch ist er trotz 6kmh Vmax ein KFZ

In der Anfangszeit des Pedelec kam über diese §16 Regelung die Schubhilfe bis 6km auf. Das Pedelec war kein Kraftfahrzeug sondern ein Fahrrad. Als solches hatte es einen bis 6kmh wirksamen Hilfsantrieb. Das war damals die Argumentation und sie hatte bestand. (Heutzutage ist die 6kmh Regelung Bestandteil der Pedelec Definition, mit dem Vorteil dass heutzutage Pedelec mit Schubhilfe auch -rechtssicher- Radwege benutzen und Kinderanhänger ziehen dürfen)

Es ging mir bei der Frage darum, ob Bestandschutz vorhanden ist. Soweit ich aber jetzt sehe ist der §16 noch in der alten Form - also 2012- noch aktuell? Ich finde keine Revision, mache ich was falsch?

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mi 5. Jun 2019, 10:20
von guidolenz123
Beim Pedelec darf ein "E-Motor-Antrieb" bis 6 kmh als Anfahrhilfe genutzt werden, wenn es denn ansonsten eben ein Pedelec ist. D.h. die Kiste darf nur bis 25kmh elektrisch unterstützt werden ,wenn man zB demmelt. Das ist aber Vorraussetzung , dass es ü-haupt als Pedelec zählt. Reiner Antrieb auch nur bis 6kmh gilt nicht als Pedelec. Dafür muss das Teil eine Unterstützung haben ,die nur geht ,wenn man demmelt. haben Deine hinterfragten Teile aber nicht. Meine (ich denke zutreffende ) Rechtsauffassung..

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mi 5. Jun 2019, 15:16
von HerrToeff
Nicht ganz. Eine reine Anfahrhilfe würde letztlich zeitlich beschränkt sein. Das ist sie nicht.

Des weiteren ist sie auch als Schiebehilfe zulässig, zb um ein Pedelec mit Nutzlast und Anfänger eine Steigung hochzuschieben. Hier funktioniert die Anfahrhilfe sogar ohne Fahrer und Totmannschaltung durchgehend. Völlig zulässig.

Ab Vmom > 6kmh wird in den Trethilfemodus geschaltet. Hier wird die motorische Trethilfe abgeschaltet lt Verordnung bei spätestens Erreichen einer Geschwindigkeit von 25kmh

Nirgends steht jedoch dass sie nicht früher babgeschaltet werden darf. Zb bei 20kmh. oder bei 15.. oder 11 ... oder 6

Somit darf das Pedelec gleich vom Schiebemodus in den nichtunterstützten Modus wechseln.

Anders die Situation beim neuen Kleinstfahrzeugerecht. Hier darf unter 12 kmh keine Motorunterstützung stattfinden. Anders bei einem Roller nach §16 der als Hilfsantrieb läuft. Ein nichtmotorisierter Roller gilt als Spielzeug. Mit Hilfsantrieb im Rahmen §16 bleibt er es, weil er durch den HA nicht zum Fahrzeug wird. Es muss aber durch Bauart sichergestellt sein dass er nicht über 6kmh erreicht, auch nicht durch Kicken.

Um einen Mischbetrieb Ha bis 6kmh und Kicken >6km zu erreichen, muss der Roller seine Bauart wechseln können, der Ha also völlig entkoppelt werden können. ZB durch einen Freilauf der bei Erreichen von 6kmh völlig entkoppelt.

Ich weiss nicht warum ich mich in den Mist wieder mal so reingefressen habe. Aber nach Gründlichem Studium 015) der entsprechenden §§ bin ich mir völlig sicher. Wobei mein völligsichersein natürlich keine Rechtsauskunft ist :lol: 8)

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mi 5. Jun 2019, 15:40
von guidolenz123
Ich sehe aktuell keinen unterschied in unserer beiden Auffassungen...oder mißverstehe ich Dich ?

Re: Kleinfahrzeug Regulierung - e roller

Verfasst: Mi 5. Jun 2019, 16:17
von HerrToeff
guidolenz123 hat geschrieben:Ich sehe aktuell keinen unterschied in unserer beiden Auffassungen...oder mißverstehe ich Dich ?
Nein überhaupt nicht. Ich hatte nur zusammengefasst was wir so alles geschrieben hatten