Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Moderator: Metaphysik
Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Moin,
coole Idee - Micro-WoMo - wie ich finde, und ich bin damit ja nicht alleine
Mein "Ausbau" ist sehr schlicht - da in 3 Minuten ein- und ausbaubar.
Grundgerüst sind 40x60er Lebensmittelkisten - die zusammengeklappt extrem dünn werden - aber aufgeklappt sehr stabil sind.
Hinten links ein Hocker aus OSB-Platten gebaut - oben nen Schaumstoff drauf - und mit gerade vorhandenem gelben Stoff bezogen. Dann zur Nacht hin die Kisten aufgeklappt - und ein Kinderlattenrost (140x70) drauf (quer).
Davor noch ein Brett rechts in die Ecke - dann aus unserem Wohnwagen mit ein paar Kissen mal Tetris gespielt - bis alles passt - und fertig ist die 2m Liegefläche - auf der ich wunderbar übernachten kann.
Der Masterplan ist aber den Aufbau komplett zu ersetzen gegen einen wie diesen :
Mal sehen was mir kommendes Jahr so an Zeit und Lust zur Verfügung steht
coole Idee - Micro-WoMo - wie ich finde, und ich bin damit ja nicht alleine
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Hinten links ein Hocker aus OSB-Platten gebaut - oben nen Schaumstoff drauf - und mit gerade vorhandenem gelben Stoff bezogen. Dann zur Nacht hin die Kisten aufgeklappt - und ein Kinderlattenrost (140x70) drauf (quer).
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- HerrToeff
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Du bleibst damit nie im akzeptablen Gewichtsbereich.. und da kommt noch Reisegepäck zu
Lieber einen kleinen Teardrop anhänger
Anhänger für L6e sollen ja zulassungsfrei sein - aber brauchen sie eine Betriebserlaubnis? Fragen über Fragen..
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lieben Gruß
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Selbst Anhänger für Mopeds bedürfen meiner Kenntnis nach....(habe ich vor Jahren mal eruiert, aber nicht mit §§ dokumentiert) einer Betriebserlaubnis/Zulassung ....Und die AHK muss auch legal sein...ABE oder Eintragung o.dergl..
Eine Dacherhöhung nebst Alkoven (Deine Zeichnung) als Dachträger nebst Gepäck/Dachzelt deklariert und mit Rest-Aufbau per Dachluke verbunden , dürfte nicht zum Leergewicht zählen (ist ja Gepäck)...Das Gewicht des Dachgepäckes ist nur interessant fürs zulässige Gesamtgewicht....falls dies zu hoch werden/sein sollte.........aber wiegt schon 'ne Tupperdose ?
Das wäre das minimale Rest-Risiko...Zuladungsüberschreitung...
Eine Dacherhöhung nebst Alkoven (Deine Zeichnung) als Dachträger nebst Gepäck/Dachzelt deklariert und mit Rest-Aufbau per Dachluke verbunden , dürfte nicht zum Leergewicht zählen (ist ja Gepäck)...Das Gewicht des Dachgepäckes ist nur interessant fürs zulässige Gesamtgewicht....falls dies zu hoch werden/sein sollte.........aber wiegt schon 'ne Tupperdose ?
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Geil, ein zweiter WoMo Multitruck
Gewicht - also meiner durchbrach mit mir leicht die maximale Zuladung. War aber im 10% Bereich. Dem Multitruck selbst war das Gewicht (700kg+ wurscht).
Anhänger - mein Wissen dazu ist nicht auf aktuellem Stand, vielleicht hat sich was verändert. Früher war es so das man an eine 25km/h Mofa auch selbstgebastelte Anhänger hängen konnte, solange sie die max. Länge/Breite nicht überschritten, und die Beleuchtung passte. Bei 45 km/h Rollern/Mokicks sah die Sache völlig anders aus. Da musste auch der Hänger eine ABE haben.
Gewicht - also meiner durchbrach mit mir leicht die maximale Zuladung. War aber im 10% Bereich. Dem Multitruck selbst war das Gewicht (700kg+ wurscht).
Anhänger - mein Wissen dazu ist nicht auf aktuellem Stand, vielleicht hat sich was verändert. Früher war es so das man an eine 25km/h Mofa auch selbstgebastelte Anhänger hängen konnte, solange sie die max. Länge/Breite nicht überschritten, und die Beleuchtung passte. Bei 45 km/h Rollern/Mokicks sah die Sache völlig anders aus. Da musste auch der Hänger eine ABE haben.
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
nein ..Anhänger hinter KKR sind dem Fahrradhänger gleichgestellt.. bis zu gewissen Abmessungen und Gewichten. AHK braucht aber Zulassung ..
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html
jedoch:" muss der Anhänger den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen."
ob er dem nur entsprechen muss oder ob das mit einem Gutachten vorrauseilend bestätigt werden muss ist nicht erwähnt in
https://www.bussgeldkataloge.de/mofa-mit-anhaenger/
jedoch las ich nichts davon dass ein Mofa/KKR Anhänger pflichtig sei, vor inbetriebnahme eine Betriebsgenehmigung erteilt zu bekommen
ich glaube, sowas wissen noch nicht mal die Herren Experten
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html
jedoch:" muss der Anhänger den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen."
ob er dem nur entsprechen muss oder ob das mit einem Gutachten vorrauseilend bestätigt werden muss ist nicht erwähnt in
https://www.bussgeldkataloge.de/mofa-mit-anhaenger/
jedoch las ich nichts davon dass ein Mofa/KKR Anhänger pflichtig sei, vor inbetriebnahme eine Betriebsgenehmigung erteilt zu bekommen
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Stümmt tatsächlich...
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
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h)
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i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
Gruß Guido
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Und wie steht's um die ABE Freiheit?guidolenz123 hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 09:02Stümmt tatsächlich...
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
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- guidolenz123
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Metaphysik hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 11:26Und wie steht's um die ABE Freiheit?guidolenz123 hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 09:02Stümmt tatsächlich...
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
?????????????????????? was meinst du ???????
Gruß Guido
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Zumindest "früher", (Anfang 90er), brauchten Anhänger bis 25 km/h keine ABE. Da gab es lustige grosse Kontruktionen. Die durfte man aber nur an eine Mofa, nicht an eine 45 km/h Mokick / Roller hängen. Gibt es das noch? Vielleicht gar bis 45 km/h?guidolenz123 hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 16:22Metaphysik hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 11:26Und wie steht's um die ABE Freiheit?guidolenz123 hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 09:02Stümmt tatsächlich...
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?????????????????????? was meinst du ???????
Edit
Hat sich offensichtlich nicht geändert
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
FZV.... schau auf meinen Auszug...den lese ich so, dass es ,wie Du meinst, keinerlei Unterlagen bedarf....Metaphysik hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 17:03Zumindest "früher", (Anfang 90er), brauchten Anhänger bis 25 km/h keine ABE. Da gab es lustige grosse Kontruktionen. Die durfte man aber nur an eine Mofa, nicht an eine 45 km/h Mokick / Roller hängen. Gibt es das noch? Vielleicht gar bis 45 km/h?
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Hat sich offensichtlich nicht geändert
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§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
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Gruß Guido
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Dein Auszug drehte sich um die Zulassung (§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung). Mir ging es um die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnisguidolenz123 hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 19:25FZV.... schau auf meinen Auszug...den lese ich so, dass es ,wie Du meinst, keinerlei Unterlagen bedarf....
Oder reden wir irgendwie aneinander vorbei?
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Könnte sein...bin gerade auch verwirrt , was wir überhaupt meinen...Metaphysik hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 19:34Dein Auszug drehte sich um die Zulassung (§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung). Mir ging es um die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnisguidolenz123 hat geschrieben: ↑So 25. Okt 2020, 19:25FZV.... schau auf meinen Auszug...den lese ich so, dass es ,wie Du meinst, keinerlei Unterlagen bedarf....
Oder reden wir irgendwie aneinander vorbei?
Also:
Kurze Zusammenfassung so wie ich das sehe..
Anhänger an Fahrzeug mit bis 6Km/h geht alles ohne..
Hänger bis 25 Km/h bedürfen einer "Genehmigung"...vergleiche link unten...alles drüber bedarf einer Betriebserlaubnis bzw und/oder Zulassung.... so wie in meinem ersten post hier meinerseits ohne Gewähr angenommen...aus dem Gedächtnis ohne Nachweis im ersten post....siehe O-Text ganz unten im hiesigen post...
https://www.bussgeldkatalog.org/abe-betriebserlaubnis/
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
M.W. Bis 25 km/h wie Fahrrad, also nix, 25-45 km/ ABE und Folgekennzeichen. Die ABE der Kupplung scheint ein Problem zu sein. Hab in verschiedenen Foren dazu gelesen man soll versuchen eine alte DDR Kupplung zu erwischen.
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Die alten DDR Kupplungen hatten keine Prüfzeichen
Sie werden eins zu eins neugefertigt
legt man sie mal ein Jahr in den Garten, sehen sie auch antik aus ..
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lieben Gruß
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Nö. Kein Tip.
Ich erzähle nur so..
Ich erzähle nur so..
lieben Gruß
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Solange man sie nicht im Strassenverkehr nutzt ist doch alles OK
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Anhänger hinter KKR sind so eine Sache..
Historisch
Fahrradanhänger ist alles innerhalb bestimmter Abm. und Gewicht zulässsig
Da MoFA und MoPED ja Fahrräder mit HiMo sind dürfen sie diese Hänger ziehen
KKR 45 oder gedrosselte KKR 25 zwei oder Dreirädrig sind Rechtsnachfolgeder Mopeds..
AHK für L6e sind eintragpflichtig und nur mögl bei LKW-L6e ... siehe EU Papier
ABER
Fahrradhänger sind deutsches Konstrukt
Das ein 4kw L6e einem KKR gleichsetzt ist auch deutsches Konstrukt
Da hab ich keine EU Regel für gefunden
Also ??
(hier verliessen sie mich..)
Als Regel für diese Hänger habe ich nur gefunden, dass sie den STVZO Vorschriften entsprechen müssen.
Das sie eine Genehmigung vom KBA bedürfen oder eines Gutachtens wäre mir neu
Auch ob Anhänger vor 1961 eine ABE haben mussten weiss ich nicht, zulassungsfrei sind sie aber
Da würde ich gern was von unserer juristischen Intelligenz hören, zu ...
Historisch
Fahrradanhänger ist alles innerhalb bestimmter Abm. und Gewicht zulässsig
Da MoFA und MoPED ja Fahrräder mit HiMo sind dürfen sie diese Hänger ziehen
KKR 45 oder gedrosselte KKR 25 zwei oder Dreirädrig sind Rechtsnachfolgeder Mopeds..
AHK für L6e sind eintragpflichtig und nur mögl bei LKW-L6e ... siehe EU Papier
ABER
Fahrradhänger sind deutsches Konstrukt
Das ein 4kw L6e einem KKR gleichsetzt ist auch deutsches Konstrukt
Da hab ich keine EU Regel für gefunden
Also ??
(hier verliessen sie mich..)
Als Regel für diese Hänger habe ich nur gefunden, dass sie den STVZO Vorschriften entsprechen müssen.
Das sie eine Genehmigung vom KBA bedürfen oder eines Gutachtens wäre mir neu
Auch ob Anhänger vor 1961 eine ABE haben mussten weiss ich nicht, zulassungsfrei sind sie aber
Da würde ich gern was von unserer juristischen Intelligenz hören, zu ...
lieben Gruß
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
Vlt hilft DAS praktisch
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Re: Multitruck 2. Generation - Ausbau zum WoMo
wie schon gesagt ... in diese Anhängerkupplungen sind meines wissens nach keine Zulassungsnummern eingeschlagen...nicht auf meiner und laut Auskunft eines freundlichen Simson Spezialisten auch sonst nicht
Habe damals den Osten abgehühnert nach einer nicht völlig abgewirtschafteten Schwalbe und dann auf einem Flohmarkt vor meiner Haustür eine neuwertige gefunden
Betriebserlaubnis für Fahrradanhänger gabs auch nur in der DDR nicht im Westen
Bei meiner Schwalbe ist noch eingetragen,dass man im Anhängerbetrieb max 40fahren darf
Habe damals den Osten abgehühnert nach einer nicht völlig abgewirtschafteten Schwalbe und dann auf einem Flohmarkt vor meiner Haustür eine neuwertige gefunden
Betriebserlaubnis für Fahrradanhänger gabs auch nur in der DDR nicht im Westen
Bei meiner Schwalbe ist noch eingetragen,dass man im Anhängerbetrieb max 40fahren darf
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