suche Erad Agora 25kmh

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Moderator: guidolenz123

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SucheEradAgora
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suche Erad Agora 25kmh

Beitrag von SucheEradAgora » Sa 10. Sep 2016, 21:40

Hey,
Ich bin mir nicht sicher ob ich in diesem Forum richtig bin, aber ich versuche es mal :)
Ich habe meinen Mofaführerschein gerade gemacht und suche nun dringend einen Erad Agora. Allerdings kann ich mit Taschengeld und ersparten nur 1400€ ausgeben. Ich verzweifel fast auf der suche! 088)
Hat zufällig jemand einen abzugeben oder weiß wo einer zu verkaufen ist? Ideal wäre in Bayern, ist aber keine Voraussetzung!

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rolf.g3
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Re: suche Erad Agora 25kmh

Beitrag von rolf.g3 » So 11. Sep 2016, 08:20

moin,
SucheEradAgora hat geschrieben:Ich habe meinen Mofaführerschein gerade gemacht und suche nun dringend einen Erad Agora.
Die Frage ist ob Du mit Deinem Mofaführerschein ( eigentlich KEIN Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung ! ) ein solches Gefährt fahren DARFST... Was sagt Dein Fahrlerer / Fahrschule dazu ?

Wenn Du ein solches Gerät fahren darfst ist evtl auch ein APE 50 eine Alternative, oder ein Krankenfahrstuhl in Form einer Duo oder eben ein LKFZ / SOKFZ Krankenfahrstuhl interesant.

Die Suche nach einem speziellen Fahrzeug, wie in Deinem Fall, ist seeeeehr schwierig und kann uU sehr langwierig sein, zumal das Budget sehr begrenzt zu sein scheint.
Solltest Du ein Fahrzeug Deines Wunsches entsprechend finden, solltest Du auch davon ausgehen das ein erheblicher Wartungsstau zu bewältigen wäre was sehr kostenintensiv ist.
SucheEradAgora hat geschrieben:Ich bin mir nicht sicher ob ich in diesem Forum richtig bin, aber ich versuche es mal :)
Ich denke schon das Du hier richtig bist, spätestens wenn Du ein Fahrzeug gefunden hast tauchen Probleme auf mit denen Du Dich gerne an das Forum wenden kannst.

Es währe aber schön wenn Du Dich im Forum > Mitglieder stellen sich vor < vorstellen würdest.

Bis Du Dein Fahrzeug gefunden hast kannst Du Dich hier mal einlesen. Wünsche Dir unterhaltsame und spannende Stunden im Forum.

gruß rolf
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Re: suche Erad Agora 25kmh

Beitrag von Fuddschi » So 11. Sep 2016, 09:23

rolf.g3 hat geschrieben:Die Frage ist ob Du mit Deinem Mofaführerschein ( eigentlich KEIN Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung ! ) ein solches Gefährt fahren DARFST... Was sagt Dein Fahrlerer / Fahrschule dazu ?
Korrekt, es dürfen solch Fahrzeuge nur noch mit einem Führerschein gefahren werden, die zumindest die Klasse AM beinhaltet. 072)

Ich Zitiere:

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

II. Führen von Kraftfahrzeugen

1. Allgemeine Regelungen

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind


1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,
1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_04.php
=========================================
Und:

Krankenfahrstühle alten Rechts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StVZO (alt - aufgehoben) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h durften bereits fahrerlaubnisfrei geführt werden. Für Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 5 (alt) benötigt.

Mit einer Gesetzesänderung (ÄnderungsVO zur FeV v. 07.08.2002) mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde in erster Linie das Ziel verfolgt, die Fahrerlaubnisfreiheit der Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu den vorher herrschenden Bedingungen zu beenden; siehe hierzu die amtl. Begründung ( 497/02BRDrucks.):

"Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für behinderte oder gebrechliche Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Bisher galt diese Erleichterung nur für Krankenfahrstühle bis 10 km/h. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen also auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften wie Pkw aufweisen. ...

Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis."

Hinsichtlich der Fahrerlaubnisfreiheit ist noch die Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 2 FeV zu berücksichtigen:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

Motorisierte Krankenfahrstühle "von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 S. 2" sind die alten Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 und bis 30 km/h.

Nach vielfach vertretener Auffassung (vgl. die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 7 zu § 4 FeV) muss ein Fahrzeug, um als Krankenfahrstuhl anerkannt zu werden, nach Konstruktion und Ausstattung speziell auf die Bedürfnisse körperlich Behinderter ausgerichtet sein, vgl. z. B. VGH München NZV 2001, 444 ff. = DAR 2001, 472 ff. = VRS 101, 143 ff. (Urt. v. 08.05.2001 - 11 B 99.3454):

Auch ein Kraftfahrzeug, welches das äußere Erscheinungsbild eines "Klein- bzw Kleinst-Pkw" aufweist, kann iSd § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 FeV nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein.

Ob ein Kraftfahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, hängt wesentlich von der Herstellerkonzeption ab.

Handelt es sich bei einem Serienkraftfahrzeug nach der Herstellerkonzeption um einen PKW, können nur solche Veränderungen an seiner Konstruktion und/oder Ausstattung dazu führen, dass es nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, durch die dem besonderen Bedürfnis dieses Personenkreises nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung getragen wird.

Anders beurteilt dies allerdings das Bundesverwaltungsgericht NJW 2002, 2335 f. = NZV 2002, 246 ff. = DAR 2002, 282 ff. = VRS 102, 316 ff. (Urt. v. 31.01.2002 - 3 C 39/01):

Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.

Dadurch, dass eine Ausstattung mit Elektromotor vorgeschrieben und die Höchstgeschwindigkeit - bis auf die Altfälle - auf 15 km/h begrenzt ist, dürfte aber die früher verbreitete Nutzung von Klein-Pkw-ähnlichen Gefährten durch z. B. infolge von strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis betroffenen Personen weitestgehend erledigt sein.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Kra ... tuhl02.php

Fuddschi
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Re: suche Erad Agora 25kmh

Beitrag von Fuddschi » So 11. Sep 2016, 09:40

Zitat:

Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen also auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften wie Pkw aufweisen. ...
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Das heisst auf klartext, daß du weiterhin Fußgänger bleiben musst, wenn du kein Mofa fahren willst :mrgreen: 019)

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Re: suche Erad Agora 25kmh

Beitrag von guidolenz123 » So 11. Sep 2016, 12:13

Erad Agora mit neuer "Mofa"-Pappe geht gar nicht...nix zu machen ...DEFINITIV !!!!!!
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.

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